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Stipendium

Medizinstipendium – Schwalm-Eder-Kreis

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Medizinstipendium – Schwalm-Eder-Kreis

Der Schwalm-Eder-Kreis lobt ein Stipendium für Studierende der Humanmedizin aus und erhofft sich damit einen positiven Effekt für die Sicherung der landärztlichen Versorgung.

Der zunehmende Ärztemangel ist ein gesellschaftliches Problem, was bekanntermaßen die ländlichen Regionen besonders betrifft, so auch den Schwalm-Eder-Kreis. Angehende Ärztinnen und Ärzte orientieren sich oft nach dem abgeschlossenen Studium an städtischen Lebensmittelpunkten. Das Durchschnittsalter der Hausärztinnen und Hausärzte im Schwalm-Eder-Kreis liegt bei 54 Jahren. Bei einem Ausstiegsalter der aktiven Ärztinnen und Ärzte von 65 Jahren besteht ein Nachbesetzungsbedarf von 57% bis zum Jahr 2030.

Für die Nachbesetzung von Arztstellen ist grundsätzlich die „Kassenärztliche Vereinigung“ (KV) in Frankfurt(Main) zuständig. Im Rahmen der Daseinsvorsorge für seine Bürgerinnen und Bürgern hat es sich der Schwalm-Eder-Kreis trotzdem zur Aufgabe gemacht, Maßnahmen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu initiieren und umzusetzen. Im Zuge dieser Aufgabenstellung soll nun das Stipendienprogramm für angehende Ärztinnen und Ärzte deren Aufmerksamkeit auf die hier vorhandenen Angebote zur Berufsausübung sowie die Lebensqualität des ländlichen Raumes lenken.

Das neu aufgelegte Stipendienangebot richtet sich an Studierende der Humanmedizin, die den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Es wird jeweils ab dem fünften Studiensemester für maximal acht Semester (bis zum Ende der Regelstudienzeit) gewährt. Der Betrag der monatlichen Zahlungen des Schwalm-Eder-Kreises an die Stipendiaten liegt mit 875 € über dem aktuellen Bafög-Höchstsatz (zurzeit 853 €; ab Wintersemester 2020/2021 861 €). Die Förderrichtlinie sieht vor, dass bis zu fünf Studierende parallel gefördert werden können.

Im Gegenzug verpflichten sich die Stipendiaten, unmittelbar nach Erlangung der ärztlichen Approbation eine Weiterbildung in einer medizinischen Fachdisziplin zu absolvieren, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in einer Praxis oder zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im Gesundheitsamt berechtigt. Diese fachärztliche Weiterbildung ist im Schwalm-Eder-Kreis durchzuführen.

„Wir sind sehr daran interessiert, die landärztliche Versorgung im Schwalm-Eder-Kreis auch in Zukunft zu sichern und gehen mit dem ausgelobten Stipendium einen neuen Weg. Ich habe die Hoffnung, dass wir Studierende der Humanmedizin mit diesem lukrativen Stipendium bei uns im Landkreis halten oder sie zu uns holen können.“, so Erster Kreisbeigeordneter Jürgen Kaufmann.

Um auf das Stipendium in der Öffentlichkeit aufmerksam zu machen wird aktuell Werbematerial erstellt, welches später sowohl in Schulen, Universitäten der Region sowie Arztpraxen ausgelegt wird.

„Der Schwalm-Eder-Kreis ist eine großartige Region mit vielfältigen Angeboten im Bereich Gesellschaft, Kultur und Sport. Hier lässt es sich hervorragend leben und arbeiten“, ergänzt Jürgen Kaufmann abschließend.

Interessierte Studierende der Humanmedizin wenden sich bitte an den Fachbereich Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Schwalm-Eder-Kreises.

Eckdaten

Stipendium

42.000 €

Studierende Klinik, Studierende im PJ

Schwalm-Eder-Kreis in Hessen

Zeitraum: 4 Jahre

Förderregion

Schwalm-Eder-Kreis

Mehr Informationen und Bewerbung

Der Schwalm-Eder-Kreis hat es sich im Rahmen der Daseinsvorsorge zur Aufgabe gemacht, Maßnahmen zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung zu initiieren und umzusetzen.

Hierzu wird ein Stipendienprogramm für angehende Ärztinnen und Ärzte aufgelegt. Mit diesem Programm sollen gemäß der nachstehenden, vom Kreisausschuss am 02. September 2019 beschlossenen Richtlinie Studierende gefördert werden, die sich bereits im Studium für eine spätere haus- oder fachärztliche Tä- tigkeit im Schwalm-Eder-Kreis oder eine ärztliche Tätigkeit im Gesundheitsamt des Schwalm-Eder-Kreis entscheiden:

1. Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums

Ein Stipendium kann gewährt werden, wenn die/der Studierende der Humanmedizin den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt hat und sich verpflichtet

a. die fachärztliche Weiterbildung, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder zur Tätig- keit im öffentlichen Gesundheitsdienst berechtigt, im Schwalm-Eder-Kreis zu absolvieren (zu möglichen Ausnahmen siehe Ziffer 4 Buchstabe a)

und

b. im Anschluss an die fachärztliche Weiterbildung für die Dauer von mindestens fünf Jahren entwe- der in einer im Schwalm-Eder-Kreis niedergelassenen Arztpraxis vertragsärztlich oder, soweit dort Bedarf und Möglichkeit besteht, im Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises ärztlich tätig zu sein.

2. Dauer und Höhe des Stipendiums

Das Stipendium wird ab dem 5. Studiensemester für max. 8 Semester (bis zum Ende der Regelstudien- zeit) gewährt.

Die/der Stipendiat/-in erhält während des Stipendiums monatlich einen Betrag von 875,–Euro.

3. Verpflichtungen der/des Studierenden während des Studiums

a. Die/der Stipendiat/-in verpflichtet sich, das geförderte Studium so zu absolvieren, dass die noch vor- geschriebenen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung in der Regelstudienzeit abgelegt werden können.

b. Die/der Stipendiat/-in hat zu Beginn jedes geförderten Semesters eine Immatrikulationsbescheinigung (Original oder beglaubigte Kopie) beim Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwe- sen- des Schwalm-Eder-Kreises vorzulegen. Nach jedem geförderten Semester sind binnen eines Monats die erbrachten Studienleistungen nachzuweisen.

c. Der Abbruch oder der Wechsel des Studiums sind dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucher- schutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises unverzüglich mitzuteilen.

d. Änderungen der personenbezogenen Daten (z.B. der Anschrift, des Namens oder der Bankverbindung) sind dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Krei- ses unverzüglich mitzuteilen

e. Unterbrechungen des Studiums, insbesondere wegen Auslandsaufenthalt, Krankheit, Schwanger- schaft, Mutterschutz oder Elternzeit sind dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Ve-

terinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises unverzüglich anzuzeigen. Sie werden einzelfallbezogen berück- sichtigt und können dazu führen, dass die Förderung für diesen Zeitraum ausgesetzt wird (im Einzelnen siehe Ziffer 5 Buchst. b)).

f. Die/der Stipendiat/-in ist verpflichtet, das Bestehen des Zweiten sowie des Dritten Abschnitts der Ärzt- lichen Prüfung dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm- Eder-Kreises durch Vorlage einer beglaubigten Kopie des Prüfungszeugnisses nachzuweisen.

g. Die Nichtteilnahme am regulären Termin des Zweiten und/oder des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm- Eder-Kreises unter Angabe von Gründen unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Nichtbestehen des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

4. Verpflichtungen während und nach der Weiterbildung in einer medizinischen Fachdisziplin oder im öffentlichen Gesundheitswesen

a. Der/die Stipendiat/in verpflichtet sich, unmittelbar nach der Erlangung der ärztlichen Approbation (§§ 39, 40 ÄApprO) eine Weiterbildung in einer medizinischen Fachdisziplin zu absolvieren, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder zur Tätigkeit im Gesundheitsamt berechtigt. Diese fachärztliche Weiterbildung ist im Schwalm-Eder-Kreis durchzuführen; dies ist dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Ver- braucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises nachzuweisen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn im Schwalm-Eder-Kreis nicht die gesamte fachärztliche Weiterbildung durchgeführt werden kann.

b. Der/die Stipendiat/in ist verpflichtet, während der fünfjährigen fachärztlichen Weiterbildung nach Buchst.
a) dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises mindestens jährlich das Fortbestehen des Weiterbildungsverhältnisses durch eine Bescheinigung der zu- ständigen Weiterbildungseinrichtung nachzuweisen.

c. Der Abbruch oder der Wechsel der fachärztlichen Weiterbildung sind dem Fachbereich 53 –Gesund- heit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises unverzüglich mitzuteilen. Eben- so mitzuteilen sind Adressänderungen.

d. Das Bestehen der Facharztprüfung ist dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Vete- rinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises durch eine beglaubigte Kopie der Anerkennungsurkunde nachzu- weisen. Die Nichtzulassung zur Prüfung und/oder eine Verlängerung der nach der Weiterbildungsordnung vorgesehenen Zeit ist dem Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises schriftlich anzuzeigen.

e. Der/die Stipendiat/-in verpflichtet sich, binnen eines Jahres nach Abschluss der Weiterbildung an der vertragsärztlichen Versorgung im Schwalm-Eder-Kreis teilzunehmen,

oder

im Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises ärztlich tätig zu werden, sofern dort ein freier Dienstposten zur Verfügung steht.

Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung kann in einer Niederlassung oder im Angestelltenver- hältnis erfolgen.

f. Die vertragsärztliche Versorgungstätigkeit im Schwalm-Eder-Kreis oder die ärztliche Tätigkeit Fachbe- reich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises gemäß Buchst.

e) muss binnen eines Jahres nach Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung aufgenommen werden.

g. Die vertragsärztliche Versorgungstätigkeit im Schwalm-Eder-Kreis oder die ärztliche Tätigkeit im Fach- bereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises gemäß Buchst. e) kann auch in Teilzeit von wenigstens ½-Stelle ausgeübt werden. Die Dauer der Verpflichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder zur fachärztlichen Tätigkeit im Fachbereich 53 – Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises verlängert sich dadurch entsprechend.

h. Bei Unterbrechungen der vertragsärztlichen Versorgungstätigkeit im Schwalm-Eder-Kreis oder der ärzt- lichen Tätigkeit im Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm- Eder-Kreises gemäß Buchst. e) aufgrund Inanspruchnahme von Elternzeit oder anderen Kindererziehungs- zeiten verlängert sich die Dauer der Verpflichtung entsprechend. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen.

5. Aussetzung und Einstellung der Förderung

a. Die Zahlung des Stipendiums wird ausgesetzt, wenn die geforderten Nachweise nicht fristgerecht er- bracht werden oder das Studium unterbrochen wird (Ziffer 3 Buchst. e)).

b. Die Zahlung des Stipendiums wird während Unterbrechungen des Medizinstudiums aufgrund Inan- spruchnahme von Elternzeit oder anderen Kindererziehungszeiten ausgesetzt. Dies gilt nicht während der Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen.

c. Die Zahlung des Stipendiums wird eingestellt, wenn das Medizinstudium vorzeitig beendet wird oder der Ausschluss davon erfolgt, die Höchstdauer der Studienförderung von 8 Semestern (Ziffer 2 Satz 1) erreicht ist oder das Stipendium aus einem anderen wichtigen Grund nicht mehr gewährt werden kann.

6. Rückzahlung der Förderung

Alle im Rahmen des Stipendiums erhaltenen Beträge sind zurückzuzahlen,

a. wenn feststellt wird, dass die Voraussetzungen zur Gewährung des Stipendiums nicht vorgelegen ha- ben.

b. wenn die/der Stipendiat/-in das Medizinstudium vorzeitig beendet hat oder davon ausgeschlossen wird oder

c. wenn die/der Stipendiat/-in sich nicht für eine Weiterbildung in einer medizinischen Fachdisziplin, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung oder zu einer ärztlichen Tätigkeit im Gesundheitsamt berechtigt, entscheidet oder

d. wenn nicht binnen eines Jahres nach absolvierter fachärztlicher Weiterbildung entweder die vertrags- ärztliche Tätigkeit oder die ärztliche Tätigkeit im Gesundheitsamt des Schwalm-Eder-Kreis aufgenommen wird.

e. Die im Rahmen des Stipendiums erhaltenen Beträge sind ferner zurückzuzahlen, wenn die gemäß Ziffer 1 Buchstabe b. dieser Richtlinie definierte vertragsärztliche oder ärztliche Tätigkeit im Schwalm-Eder-Kreis von 5 Jahren Gesamtdauer nicht binnen 6 Jahren (bei Inanspruchnahme von Teilzeit gem. Ziffer 4 Buchst. g) in maximal 10 Jahren) nach erfolgreichem Abschluss des Medizinstudiums erbracht werden. Eventuell bis dahin erbrachte Zeiten einer vertragsärztlichen oder ärztlichen Tätigkeit im Schwalm-Eder-Kreis wer- den, entsprechend ihrem prozentualen Anteil an der Gesamtdauer, auf die Rückzahlung angerechnet.

f. Nach pflichtgemäßem Ermessen kann der Schwalm-Eder-Kreis im Einzelfall von der ggf. verwaltungs- gerichtlichen Geltendmachung eines Rückzahlungs-anspruches ganz oder teilweise absehen, wenn nach amtsärztlicher Untersuchung aus gesundheitlichen Gründen das Studium und die fachärztliche Weiter- bildung nicht wie vorgesehen absolviert oder die 5-jährige verpflichtende Tätigkeit nicht wie vorgesehen erbracht werden kann (Härtefallregelung).

7. Bewerbungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung eines Stipendiums kann zu jedem neu beginnenden Semester beim Fachbe- reich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises gestellt wer- den (Anlage 1). Bewerbungen zum Sommersemester müssen am 15. Mai, Bewerbungen zum Winterse- mester am 15. November des laufenden Jahres eingegangen sein.

Folgende Unterlagen sind der Bewerbung beizufügen:

a. formloses Bewerbungsschreiben
b. tabellarischer Lebenslauf
c. beglaubigte Kopie des Zeugnisses der Hochschulreife
d. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
e. Kopie des Personalausweises
f. Immatrikulationsbescheinigung für das anstehende Semester
g. Angaben zu anderen Stipendien/öffentlichen Leistungen (wie z. B. BAföG, siehe Ziffer 10).

8. Auswahlverfahren

Der Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises prüft bei rechtzeitig eingegangenen Bewerbungen, ob die Unterlagen nach Ziffer 7 vollständig sind.

Die Auswahl der Stipendiaten/innen obliegt dem für den Fachbereich 53 –Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen- des Schwalm-Eder-Kreises zuständigen Dezernenten.

9. Stipendienvergabe

Es werden maximal 5 Stipendien pro Jahr vergeben.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums besteht nicht. Die Auswahl der Stipendiaten/ innen erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Der Schwalm-Eder-Kreis schließt mit jeder/jedem Stipendiatin/Stipendiaten einen Stipendiumsvertrag ab
(Anlage 2).

10. Ausschluss der Doppelförderung

Ein Stipendium nach dieser Richtlinie scheidet aus, wenn der/die Studierende bereits eine Förderung sei- nes Medizinstudiums durch ein Stipendium erhält.

Der Bezug von BAföG-Leistungen steht der Gewährung eines Stipendiums nach Satz 1 nicht entgegen.

11. Inkrafttreten und derzeitiger Vergabezeitraum

Diese Richtlinie tritt zum 01. Oktober 2019 in Kraft.

Die Vergabe der Stipendien erfolgt zunächst bis einschließlich 30. September 2024. Über die Vergabe weiterer Stipendien soll bis zum 31. März 2024 der Kreisausschuss entscheiden.

Schwalm-Eder-Kreis

Schwalm-Eder-Kreis
Fachbereich 53 – Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Hans-Scholl-Straße 1
34576 Homberg (Efze)

Email: stipendium@schwalm-eder-kreis.de
Telefon: 05681 – 775 656

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